Grundbucheinsicht und Grundbuchausdrucke
Einsicht in das Grundbuch kann nur demjenigen gewährt werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12
GBO). Entsprechendes gilt für die Erteilung von Grundbuchausdrucken. Der Eigentümer oder Berechtigte
eines eingetragenen Rechts ist stets einsichtsberechtigt. Andere Personen haben ihr berechtigtes Interesse darzulegen, z.B. als
Gläubiger des Grundstückseigentümers durch Vorlage eines Vollstreckungstitels oder als Kaufinteressent durch Vorlage einer
Vollmacht des Eigentümers.
Die Einsicht ist gebührenfrei. Diese kann direkt beim Grundbuchamt (Ort einsetzen) erfolgen. Bitte bringen Sie dazu Ihren Personalausweis mit. Sofern Sie nicht selbst (Mit-)Eigentümer des betreffenden Grundstücks sind, bringen Sie zum Termin bitte die entsprechenden Nachweise für die Darlegung Ihres berechtigten Interesses (§ 12 GBO) mit, aus denen das Grundbuchamt die Überzeugung von der Berechtigung des verfolgten Interesses gewinnen kann. Bei Bedenken an der Berechtigung muss das Grundbuchamt zum Schutz der Berechtigten ggf. den vollen (urkundlichen) Nachweis für die Berechtigung verlangen, bevor eine Einsichtnahme erfolgen kann.
Für die Erteilung eines Grundbuchausdrucks fallen stets Gebühren an:
- 10,00 Euro bei einem unbeglaubigten Grundbuchausdruck (KV 17000 GNotKG)
- 20,00 Euro bei einem beglaubigten Grundbuchausdruck (KV 17001 GNotKG)
Einen Antrag auf Erteilung eines Grundbuchausdrucks können Sie auch über unser Online-Kontaktformular
Formular für die Antragstellung natürlicher Personen
Formular für die Antragstellung juristischer Personen und Personengesellschaften
stellen. Die Übersendung des beantragten Grundbuchausdrucks an Sie erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Regel per Post.
Bei Antragstellung über ein Grundbuchamt werden die anfallenden Gebühren ausschließlich über eine Rechnung der Landesoberkasse Baden-Württemberg eingezogen. Bitte reichen Sie daher beim Grundbuchamt kein Bargeld und keine Schecks ein.
Alternativ sind die Einsichtnahme in das Grundbuch und die Beantragung von Grundbuchausdrucken unter den o.g. rechtlichen Voraussetzungen auch bei den kommunalen Grundbucheinsichtsstellen möglich. Eine aktuelle Liste der kommunalen Grundbucheinsichtsstellen finden Sie hier.
Bitte beachten Sie: Die Grundbuchdatenzentrale Baden-Württemberg (www.grundbuch-bw.de) ist weder für die Gewährung der Einsicht in das Grundbuch noch für die Erteilung von Grundbuchausdrucken zuständig.
ACHTUNG: Wir weisen darauf hin, dass im Internet Dienstleistungen privater Unternehmen für die Einholung von Grundbuchausdrucken angeboten werden. Durch die Beauftragung dieser Dienstleister entfällt für Sie lediglich die Antragstellung beim Grundbuchamt. Mit der Beauftragung können nicht unerhebliche Zusatzkosten verbunden sein.